Gerichts- und Schiedsgutachten

Gerne erstellen wir Gutachten für Gerichte.
Aufgrund unserer Ausbildung sind wir mit den Besonderheiten für Gericht und Schiedsgutachten vertraut.

Die Kooperation des Sachverständigen mit dem Gericht ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. So enthalten die §§ 404a und 407a zum Sachverständigenbeweis verbindliche Vorgaben, die die Pflichten zur Gewährleistung einer effektiven Zusammenarbeit festlegen. Weitere Paragraphen beziehen sich u. a. auf die Regelung selbstständiger Beweisverfahren.

Beweisbeschluss

Ein Sachverständiger wird beauftragt, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ein Gutachten zu erstatten. In der Praxis bekommt er dann zusammen mit einem kurzen Anschreiben die Gerichtsakte mit der Bitte, ein Gutachten gemäß Beweisbeschluss, Blatt … der Akten, zu erstellen. An diesen Beweisbeschluss des Gerichts und die darin gestellten Fragen hat sich der Sachverständige strikt zu halten.

Da der Richter in handwerklich-fachlicher Hinsicht Laie sein kann, ist es für ihn zuweilen nicht leicht, eine sachkundige und zielführende Frage zu formulieren. Soweit erforderlich, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern. [QS1-01]

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